Information zur freiwilligen Ablösung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet „Historischer Stadtkern“

In absehbarer Zeit, nämlich bis zum Jahr 2015 soll das Sanierungsgebiet „Historischer Stadtkern“ im Altstadtbereich seinen Förderstatus durch Auslaufen des Programms „Städtebauliche Erneuerung“ verlieren und anschließend aufgehoben werden.

In der Stadt Rochlitz wurde frühzeitig die Notwendigkeit des Erhaltes und der Stärkung der Innenstadt mit seiner kleingliedrigen Struktur als Wohn-, Handels-, und Dienstleistungsstandort erkannt. Seit der förmlichen Festlegung des Gebietes durch Beschluss des Stadtrates 1991 bis zum Ende der Sanierung, also über einen Zeitraum von 24 Jahren, werden 26,5 Mio. Euro Fördermittel von Bund, Land Sachsen und der Stadt Rochlitz eingesetzt. Mit diesen Mitteln konnten gravierende städtebauliche Missstände beseitigt, eine Vielzahl von Gebäuden instand gesetzt und modernisiert, die öffentlichen Straßen- und Platzräume erneuert sowie Quartiers- und Grünflächen geschaffen und gestaltet werden.

Diese Maßnahmen tragen erheblich dazu bei den zentralen Stadtkernbereich unter Beibehaltung der historischen Strukturen attraktiv zu gestalten, weiter zu entwickeln und damit die Anziehungskraft der Stadt insgesamt zu stärken.

Gleichzeitig beeinflusst diese positive Entwicklung den Wert der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Der Gesetzgeber hat in § 154 des Baugesetzbuches (BauGB) bestimmt, dass die Eigentümer mit einem Ausgleich in Höhe des durch die Sanierung bedingten Wertzuwachses ihrer Grundstücke an den entstandenen Kosten der Sanierung zu beteiligen sind. Deshalb haben die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme einen Ausgleichsbetrag zu entrichten.

Der Ausgleichsbetrag wird durch ein Gutachten ermittelt und die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Grundstückswert vor und dem Grundstückswert nach der Sanierung.

Der Gesetzgeber hat die vorzeitige freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages zugelassen. Darüber hinaus kann die Stadt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Städtebaulichen Erneuerung (VwVStBauE) des Freistaates Sachsen bis ein Jahr vor dem Abschluss der Sanierung einen Verfahrensnachlass von bis zu 20 % gewähren.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Rochlitz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im August 2013 beschlossen, bei freiwilliger Ablösung des Ausgleichsbetrages durch die Grundstückseigentümer im jeweiligen Jahr folgende Nachlässe zu gewähren:  

2012 - 20% Nachlass
2013 - 20% Nachlass
2014 - 10% Nachlass
2015  - kein Nachlass

Damit lässt sich der zu zahlende Betrag, der nach Abschluss der Sanierung fällig wäre, reduzieren. Wird der Ausgleichsbetrag vorzeitig abgelöst, entstehen dem Eigentümer für weitere Maßnahmen im Rahmen der Sanierung keine Kosten.

Die Stadt muss die mit der vorzeitigen Ablösung verbundenen Einnahmen wieder für Maßnahmen im Sanierungsgebiet verwenden.

Bei Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach Aufhebung der Sanierungssatzung muss die Stadt dagegen die vereinnahmten Ausgleichsbeträge anteilig an den Freistaat Sachsen abführen. Damit trägt die vorzeitige Ablösung von Ausgleichsbeträgen direkt zur Re-Investition in das Sanierungsgebiet bei.

Kontakt und Beratung

Möchten Sie die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages in Anspruch nehmen, stehen Ihnen zur weiteren Beratung folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Herr Schramm oder Frau Schmär,
Stadtverwaltung Rochlitz, Bauamt
Telefon: 03737 783-162
E-Mail: e.schmaer(at)rochlitz.de

Herr Brendel vom Sanierungsträger die STEG
Telefon: 03763 440030
E-Mail: jens.brendel(at)steg.de